GeldwäscheGESETZ (GWG)

Sehr geehrte Kunden,

als Immobilienberatungsunternehmen haben wir als Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz (GwG) die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. Hierzu gehört im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Feststellung der Identitiät durch Erheben von Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität) und das Überprüfen der Identität des Vertragspartners bzw. des wirtschaftlich Berechtigten. Dies ist ein normaler Vorgang, zu dem wir gesetzlich verpflichtet sind und bei dem Sie eine Mitwirkungspflicht haben. Im Zuge dieser Identifizierung benötigen wir von Ihnen eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises. Bei unserem ersten gemeinsamen Treffen bzw. Besichtigung müssen wir Ihren Ausweis nochmals im Original einsehen. Alternativ haben wir die Möglichkeit die Identitätsfeststellung im Post-Identverfahren durchzuführen. Bei juristischen Personen sind ein Handelsregisterauszug und eine Gesellschafterliste erforderlich, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Wir weisen darauf hin, dass wir verpflichtet sind die erhobenen Daten mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

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